Satzung der Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V.

§ 1
Name und Sitz der Vereinigung

1. Die Vereinigung trägt den Namen: Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V.

2. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Sitz der Vereinigung ist Ichenhausen.

§ 2
Zweck der Vereinigung

1. Die Vereinigung verfolgt den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Im besonderen bezweckt sie, an der Hebung des wirtschaftlichen Lebens in der Stadt Ichen- hausen durch verschiedene Unternehmungen und Veranstaltungen irgend- welcher Art beizutragen. Sie bezweckt schliesslich die Mitwirkung bei der
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.

2. Ein wirtschaftlicher Eigenbetrieb wird nicht bezweckt.

3. Die Vereinigung verfolgt keine politische oder religiöse Tendenz.

§ 3
Mitgliedschaft und Beiträge

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können Einzelpersonen werden, die in Ichenhausen oder Umgebung wohnhaft und im Wirtschaftsleben tätig sind. Ausserdem können die Mitgliedschaft gewerbetreibende juristische Personen und Personen, deren Mitgliedschaft im Interesse der Vereinigung gelegen ist, erwerben. Voraussetzung ist auch der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an die Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme soll nur aus Gründen abgelehnt werden, die den Bedingungen der Vereinigung zuwiderlaufen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet endgültig die nächste Mitglieder-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck der Vereinigung nach Kräften zu
fördern.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Aufnahmescheines.

5. Die Mitglieder haben das Recht:

a) Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen,

b) Das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und zwar persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter. Im aktiven Wahlrecht steht jedem Mitglied nur eine Stimme zu.

6. Die Aufnahmegebühr beträgt DM 2,– und der jeweilige vorauszahlbare
Monatsbeitrag DM -,50 je Mitglied.
Jahresbeitrag € 70,– (Stand 2014)

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalen- derjahres. Die Beiträge sind in diesem Falle noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

2. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tode eines Mitgliedes.

3. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss. Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesonders:

a) ein gröblicher Verstoss gegen den Zweck des Vereins,

b) unehrenhaftes Verhalten,

c) Fortfall wesentlicher Mitgliedschaftsbedingungen.

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und hierauf beruhenden Ausschlusses entscheidet in jedem Falle die Mitgliederversammlung.

§ 5
Organisation, Leitung und Geschäftsführung

1. Organe der Vereinigung sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht:

a) aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden

b) aus Schriftführer, Kassierer und 3 Beisitzern

3. Die Vorstandschaft wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in der von ihr zu bestimmenden Form gewählt.

4. In der Leitung der Vereinigung ist der Vorstand an die Satzungen und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5. In Bedarfsfällen kann der Vorstand Ausschüsse und Berichterstatter einsetzen.

6. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

7. Der 1. Vorsitzende (bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende) vertritt die Vereinigung nach aussen. Er ist auch gerichtlicher Vertreter der Vereinigung.

8. Mitgliederversammlung:

a) Alljährlich und zwar möglichst im 1. Vierteljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn der Vorsitzende, mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen, ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen..

b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vor dem Temin erfolgen und zwar schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

c) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann nur solche Punkte zum Gegenstand der Beratung haben, die auf die Tagesordnung gesetzt sind oder vom Vorstand spätestens im Laufe der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

d) Für die ordentliche Mitgliederversammlung gilt die Bestimmung, dass Anträge der Mitglieder nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 4 Wochen vor dem Termin eingebracht werden oder von der Mitglieder-Versammlung ausdrücklich zugelassen werden.

e) Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung entscheidet die ordnungsgemässe Ladung aller Mitglieder, nicht die Zahl der anwesenden Stimmen.

f) Für Abstimmungen gilt der Grundsatz der Stimmenmehrheit. Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich, wenn über Satzungsänderungen oder über Gegenstände ausserhalb des mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordung Beschlüsse gefasst werden sollen. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind jedoch unzulässig, wenn die Vorschläge hierzu nicht schon bei der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

g) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

aa) die Wahl der Vorstandschaft,

bb) die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen,

cc) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, die Kassenführung, die gestellten Anträge, die Entlastung der Vorstandschaft, den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr, Satzungs-
änderungen, Mitgliederbeiträge.

h) Abstimmungen erfolgen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Form.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 7
Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung, jede Vorstands- oder Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen. Jede Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt und vor allem das Ergebnis der Beratungen enthalten. Die Niederschriften sind von dem jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter und einem weiteren stimmberechtigten Teilnehmer zu unterzeichnen und bei der Gschäftsstelle der Vereinigung aufzubewahren. Auf Verlangen ist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern eine Protokollabschrift zu erteilen.

§ 8
Dauer und Auflösung der Vereinigung

1. Die Vereinigung gilt für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss vom Antragsteller begründet und von mindestens einem Drittel der in der Vereinigung vertretenen Stimmen unterstützt werden. Ausserdem hat der Vorstand zu dem Antrag eingehend Stellung zu nehmen.

§ 9

Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Ichenhausen, den 24. April 1952